8 sen). Dass der Beschuldigte zur Ausübung seiner Verfahrensrechte einen Rechtsanwalt beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beizug war geboten. Die Entschädigung wird gestützt auf die von seinem Rechtsanwalt eingereichte Kostennote bestimmt. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: