4.6 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die neuen Beweismittel nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Weder vermögen sie eine Strafrechtsrelevanz des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts zu begründen noch hat sich der Beschuldigte durch die Ausstellung derselben strafbar gemacht. Das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung gerügte Verhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.