Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Vorweg ist festzuhalten, dass an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft werden muss, ob die am 15. Mai 2019 verrechnete Leistung resp. Forderung effektiv berechtigt und geschuldet ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an jenem Tag über die gegen ihn bei der Ärztegesellschaft eingereichte Beschwerde Kenntnis erhalten hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er im Anschluss daran die im