Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Zu prüfen sind die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung. Weitere allenfalls in Betracht fallende Straftatbestände sind mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Verfahren Vorgebrachte nicht erkennbar. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.