6 anhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 19 37854 und von einer Anhandnahme eines neuen Verfahrens abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Vorgebrachte zielt ins Leere. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4.1 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Zu prüfen sind die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung.