4.4 Der Beschuldigte wehrt sich in seiner Eingabe vom 3. August 2020 gegen sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er hält fest, dass die Art und das Ausmass, insbesondere die Insistenz, wie die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe vortrage, mittlerweile jedes Mass sprenge. Die Vorwürfe seien unberechtigt und würden jeglicher Grundlage entbehren. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er ihr den Aufwand (teilweise) verrechnet habe, den er für das Studium ihres unter vielen Aspekten komplexen Falls getätigt habe. Dazu hätten auch die Beantwortung ihrer Anfragen und Rückmeldungen gehört.