Der Beschuldigte gehe überdies davon aus, dass seine geltend gemachte Forderung berechtigt und geschuldet sei. Ob diese Forderung effektiv bestehe, berechtigt und geschuldet sei, betreffe das Zivilrecht und müsse auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Forderung nicht oder nicht im ganzen Umfang berechtigt sein sollte, liege darin noch kein Betrug im Sinn des Strafgesetzbuchs vor. 4.4 Der Beschuldigte wehrt sich in seiner Eingabe vom 3. August 2020 gegen sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe.