Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft sei nach summarischer Prüfung der neuen Beweismittel zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führe. Die neuen Beweismittel würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte in arglistiger Weise die Rechnung manipuliert habe. Der Beschuldigte gehe überdies davon aus, dass seine geltend gemachte Forderung berechtigt und geschuldet sei.