Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin ferner ein Schreiben des Beschuldigten vom 3. Juli 2020 an die Krankenkasse ein. Sie hält dafür, dass auch dieses Beweismittel die Strafbarkeit des Beschuldigten belege, enthalte dieses doch wiederum Falschangaben. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft sei nach summarischer Prüfung der neuen Beweismittel zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führe.