Ob dies im Sinn des Gesetzes genügend arglistig sei, müsse ermittelt werden. Jedenfalls sei eine Überprüfung der verrechneten Leistung nicht möglich gewesen, da der Beschuldigte sich geweigert habe, Rechenschaft abzulegen. Ausserdem müsse von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen werden und sei sie durch die Betreibungsandrohung genötigt worden, was beides ebenfalls auf Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit schliessen lasse. Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin ferner ein Schreiben des Beschuldigten vom 3. Juli 2020 an die Krankenkasse ein.