Da der Gegenstand der neuen Anzeige bereits mit Verfügung vom 09.10.2019 rechtkräftig beurteilt wurde, liegt mit Blick auf den in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz „ne bis in idem" (Doppelverfolgungsverbot) ein Verfahrenshindernis vor, weshalb kein neues Verfahren anhand zu nehmen ist.