_ frustrierend sein. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt indes eindeutig keinen Straftatbestand. Daran vermögen im Übrigen auch die Ausführungen von C.________, wonach der Beschuldigte auch ihr gegenüber seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen sei, nichts zu ändern. An der Angabe des Beschuldigten, die Tarmed-Positionen seien genau umschrieben und für alle jederzeit nachvollziehbar, ist nichts auszusetzen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in arglistiger Weise die Rechnung manipuliert. Dafür liefern die neuen Vorbringen gerade keine Anhaltspunkte.