Jedoch ist aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen summarischen Prüfung des vorliegenden neuen Beweismittels nicht ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führen sollte. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 festgehalten, wurde dem Beschuldigten von der Ärztegesellschaft lediglich empfohlen, die im Zusammenhang mit der beanstandeten Behandlung und/oder dem Standesverfahren stehenden Bemühungen nicht in Rechnung zu stellen. Dass er dies gleichwohl tat, mag für C.________ frustrierend sein.