Zwar sind an die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines mittels Nichtanhandnahme erledigten Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch ist aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen summarischen Prüfung des vorliegenden neuen Beweismittels nicht ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führen sollte.