Beim genannten Schreiben handelt es sich ohne Weiteres um ein neues Beweismittel i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO, war dieses doch in den Akten BM 19 37854 nicht enthalten und der Staatsanwaltschaft somit auch nicht bekannt. Zudem gelangte C.________ gemäss eigenen Angaben auch erst am 04.02.2020 in den Besitz dieses Schreibens. Demgegenüber ist die Voraussetzung, wonach das neue Beweismittel für eine strafrechtliche Verantwortung sprechen muss, nicht erfüllt. Zwar sind an die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines mittels Nichtanhandnahme erledigten Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen.