Sie macht zusammengefasst geltend, es sei nun beweisbar, dass der Beschuldigte mit einer Tarmed- Position fälsche. So habe er auch gegenüber der Krankenkasse E.________ seine Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR nicht erfüllt. Er begründe nicht, wieso er am 15.05.2019 die Position 00.0141 verrechnet habe, sondern wiederhole im Schreiben vom 20.09.2019 (welches der Eingabe von C.________ beiliegt) einfach die Tarmed-Position und den Zeitaufwand, was beides bereits in der Rechnung aufgeführt sei. Der Beschuldigte verweigere die Rechenschaftspflicht und begründe nicht, was beweise, dass er absichtlich fälsche.