aus, da es hierfür am Vorsatz des Beschuldigten fehle. Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich, da eine allfällige einmalige Falschverrechnung eines zweiten Aktenstudiums von CHF 47.99 nicht geeignet sei, den Wettbewerb objektiv zu verzerren. Die Nichtanhandnahmeverfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.