Mit Verfügung vom 09.10.2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.09.2019 in D.________(Ort), nicht an die Hand. Sie erwog, eine Nötigung liege klarerweise nicht vor, da es sich beim Schreiben der Ärztegesellschaft, wonach für die Behandlung auf eine Rechnungsstellung zu verzichten sei, lediglich um eine Empfehlung gehandelt habe, woraus nicht gefolgert werden könne, dass die in der Folge gleichwohl gestellte Rechnung unrechtmässig sei.