Mit E-Mail vom 11.09.2019 machte C.________ weiter geltend, dass der Beschuldigte das zweite Aktenstudium aufgrund des eingeleiteten Standesverfahrens vorgenommen habe, was unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte seiner Rechenschaftspflicht i.S.v. Art. 400 OR nicht nachgekommen sei, da ihre diversen Anfragen ignoriert worden seien. Auch sei sie durch das in Rechnung stellen des zweiten Aktenstudiums erpresst worden und habe aufgrund der mangelnden Einwilligung in die Trommelfelluntersuchung eine Körperverletzung erfahren.