4. 4.1 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: In ihrer Anzeige vom 06.09.2019 machte C.________ geltend, anlässlich eines Termins bei A.________ zu einer Untersuchung des Trommelfells überredet worden zu sein, wobei er dies in seiner Strassenkleidung und ohne vorgängig die Hände zu desinfizieren getan habe. Sie habe daraufhin Anzeige bei der Standeskommission des Kantons Bern eingereicht, woraufhin dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13.06.2019 empfohlen worden sei, keine Rechnung für die Behandlung zu stellen.