BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 und zum anderen die Anhandnahme eines neuen Verfahrens verwehrt wurden, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.