Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2020 ging bei der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein, welche gleichentags den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, nahm am 3. August 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen. Am 12. August 2020 replizierte die Beschwerdeführerin.