Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederaufnahme des Strafverfahrens BM 19 37854 und Nichtan- handnahme Strafverfahren wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienst- leistungen, Gesundheitsgefährdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland, vom 29. Mai 2020 (BM 19 37854) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ initiierte Verfah- ren BM 19 37854 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nöti- gung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Wider- handlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und weite- rer Vermögensdelikte, angeblich begangen im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. September 2019 in D.________ (Ort), nicht an die Hand. Am 4. Mai 2020 beantragte C.________ die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens. Eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige gegen den Beschuldig- ten wegen Vermögensdelikten zu behandeln und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Wie- deraufnahmegesuch nicht ein; gleichzeitig hielt sie fest, dass kein neues Verfahren an die Hand genommen werde. Gegen diese Verfügung reichte C.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) am 17. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und verlangte eine vollständige Untersuchung der von ihr zur Anzeige gebrachten Vorwürfe. Am 15. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleis- tung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2020 ging bei der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein, welche gleichentags den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. Der Be- schuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, nahm am 3. August 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen. Am 12. August 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Die daraufhin vom Be- schuldigten eingereichte Eingabe vom 21. August 2020 wurde den Verfahrensbe- teiligten zur Kenntnis zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Ver- fügung, mit welcher ihr zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 und zum anderen die Anhandnahme eines neuen Verfahrens verwehrt wur- den, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. 2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einen neuen Strafvorwurf erhebt (Urkundenfälschung hinsichtlich des Rechenschaftsberichts des Beschuldigten vom 3. Juli 2020), geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Ver- fahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Ent- scheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. 3.2 Soweit (angeblich) neue Vorwürfe betreffend, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: In ihrer Anzeige vom 06.09.2019 machte C.________ geltend, anlässlich eines Termins bei A.________ zu einer Untersuchung des Trommelfells überredet worden zu sein, wobei er dies in sei- ner Strassenkleidung und ohne vorgängig die Hände zu desinfizieren getan habe. Sie habe daraufhin Anzeige bei der Standeskommission des Kantons Bern eingereicht, woraufhin dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13.06.2019 empfohlen worden sei, keine Rechnung für die Behandlung zu stellen. Dem habe der Beschuldigte aber nicht Folge geleistet und er habe ihr einen unnötigen Untersu- chungsbericht sowie zweimal ein Aktenstudium verrechnet. Ein zwischenzeitlicher Mahnungsstopp sei am 24.07.2019 aufgehoben worden. Insgesamt habe sie zwei Mahnungen zu der vorgenannten Rechnung erhalten. Eine Betreibung erachte sie als Androhung eines Nachteils, weshalb sie eine Nötigung geltend mache. Zudem fordere Sie eine Genugtuung von CHF 1'000.00, unter anderem 3 aufgrund der Gesundheitsgefährdung, des unprofessionellen Vorgehens des Beschuldigten und der unrechtmässigen Rechnungsstellung. Mit E-Mail vom 11.09.2019 machte C.________ weiter geltend, dass der Beschuldigte das zweite Ak- tenstudium aufgrund des eingeleiteten Standesverfahrens vorgenommen habe, was unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte seiner Rechenschaftspflicht i.S.v. Art. 400 OR nicht nachgekommen sei, da ihre diversen Anfragen ignoriert worden seien. Auch sei sie durch das in Rechnung stellen des zweiten Aktenstudiums er- presst worden und habe aufgrund der mangelnden Einwilligung in die Trommelfelluntersuchung eine Körperverletzung erfahren. Mit Verfügung vom 09.10.2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ we- gen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.09.2019 in D.________(Ort), nicht an die Hand. Sie erwog, eine Nötigung liege kla- rerweise nicht vor, da es sich beim Schreiben der Ärztegesellschaft, wonach für die Behandlung auf eine Rechnungsstellung zu verzichten sei, lediglich um eine Empfehlung gehandelt habe, woraus nicht gefolgert werden könne, dass die in der Folge gleichwohl gestellte Rechnung unrechtmässig sei. Die Mahnung einer rechtmässig gestellten Rechnung gelte nicht als Nötigungshandlung. Aus demsel- ben Grund seien auch die angezeigten Vermögensdelikte nicht gegeben. Sodann scheide auch eine Körperverletzung bzw. eine versuchte Körperverletzung aus, da es hierfür am Vorsatz des Beschul- digten fehle. Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich, da eine allfällige einmalige Falschverrechnung eines zweiten Aktenstudiums von CHF 47.99 nicht geeignet sei, den Wettbewerb objektiv zu verzerren. Die Nicht- anhandnahmeverfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt C.________ nun die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 09.10.2019 erledigten Verfahrens BM 19 37854. Eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige gegen A.________ wegen Vermögensdelikten zu behandeln und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Sie macht zusammengefasst geltend, es sei nun beweisbar, dass der Beschuldigte mit einer Tarmed- Position fälsche. So habe er auch gegenüber der Krankenkasse E.________ seine Rechenschafts- pflicht nach Art. 400 OR nicht erfüllt. Er begründe nicht, wieso er am 15.05.2019 die Position 00.0141 verrechnet habe, sondern wiederhole im Schreiben vom 20.09.2019 (welches der Eingabe von C.________ beiliegt) einfach die Tarmed-Position und den Zeitaufwand, was beides bereits in der Rechnung aufgeführt sei. Der Beschuldigte verweigere die Rechenschaftspflicht und begründe nicht, was beweise, dass er absichtlich fälsche. Ihr gegenüber habe er die Rechnung ebenfalls offensichtlich und absichtlich mit Falschangaben begründet. So habe sie am 12.02.2020 folgende Nachricht erhal- ten: „TARMED Positionen sind genau umschrieben und für alle jederzeit nachvollziehbar. Das vom 15.05.2019 in Rechnung gestellte Aktenstudium betrifft die Lektüre zahlreicher Mails und Sichtung der Links." Jedoch habe der Beschuldigte keine Links oder viele Mails lesen müssen. Dabei handle [es] sich nachweislich um eine Falschangabe, um illegal Geld einzunehmen. […] C.________ hat mit ihrer Eingabe vom 04.05.2020 ein Schreiben der Krankenkasse E.________ vom 20.09.2019 an A.________ eingereicht, in welchem der Beschuldigte darum ersucht wurde, eine Be- gründung für die in der Rechnung vom 24.04.2019 -15.05.2019 aufgeführten Tarmed-Positionen ab- zugeben. Auf demselben Schreiben begründete der Beschuldigte am 25.09.2019 handschriftlich die 4 Position 00.2285 mit den Worten „Bericht (weniger als eine Seite A4)". Zur Position 00.0141 gab er an: „Ausführliches Aktenstudium 30 min". Beim genannten Schreiben handelt es sich ohne Weiteres um ein neues Beweismittel i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO, war dieses doch in den Akten BM 19 37854 nicht enthalten und der Staatsan- waltschaft somit auch nicht bekannt. Zudem gelangte C.________ gemäss eigenen Angaben auch erst am 04.02.2020 in den Besitz dieses Schreibens. Demgegenüber ist die Voraussetzung, wonach das neue Beweismittel für eine strafrechtliche Verantwortung sprechen muss, nicht erfüllt. Zwar sind an die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines mittels Nichtanhandnahme erledigten Verfah- rens keine hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch ist aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen summarischen Prüfung des vorliegenden neuen Beweismittels nicht ersichtlich, in- wiefern dieses zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Ver- mögensdelikte führen sollte. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 festge- halten, wurde dem Beschuldigten von der Ärztegesellschaft lediglich empfohlen, die im Zusammen- hang mit der beanstandeten Behandlung und/oder dem Standesverfahren stehenden Bemühungen nicht in Rechnung zu stellen. Dass er dies gleichwohl tat, mag für C.________ frustrierend sein. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt indes eindeutig keinen Straftatbestand. Daran vermögen im Übri- gen auch die Ausführungen von C.________, wonach der Beschuldigte auch ihr gegenüber seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen sei, nichts zu ändern. An der Angabe des Beschuldigten, die Tarmed-Positionen seien genau umschrieben und für alle jederzeit nachvollziehbar, ist nichts aus- zusetzen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in arglistiger Weise die Rechnung manipuliert. Dafür liefern die neuen Vorbringen gerade keine Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 nicht einzu- treten. C.________ verlangt sodann im Sinne eines Eventualantrags, es sei ihr Schreiben als neue Anzeige gegen A.________ zu behandeln und gestützt auf diese ein neues Strafverfahren zu eröffnen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Da der Gegenstand der neuen Anzeige bereits mit Verfügung vom 09.10.2019 rechtkräftig beurteilt wurde, liegt mit Blick auf den in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz „ne bis in idem" (Doppel- verfolgungsverbot) ein Verfahrenshindernis vor, weshalb kein neues Verfahren anhand zu nehmen ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die einmalige HNO-Konsultation beim Beschuldigten resp. die medizinische Behandlung mit Be- richt und der anschliessenden kurzen Mail-Rückfrage am 7. Mai 2019 abgeschlos- sen gewesen sei. Diesen Bericht und das Aktenstudium habe der Beschuldigte am 1. Mai 2019 verrechnet. Weitere Mails und Links, deren Sichtung er am 15. Mai 2019 zusätzlich hätte verrechnen dürfen, hätten nicht existiert. Dadurch, dass der Beschuldigte ihr trotzdem angeblich am 15. Mai 2019 erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt habe, welche er der Krankenkasse gegenüber im Rechen- schaftsbericht vom 25. September 2019 mit «Bericht» und «ausführlichem Akten- studium» und ihr gegenüber mit Rechenschaftsbericht vom 12. Februar 2020 mit «angeblicher Lektüre zahlreicher Mails und Sichtung der von ihr genannten Links» gerechtfertigt habe, begründe den Verdacht eines Tarmed-Betrugs und einer 5 Falschangabe bzw. einer Urkundenfälschung. Am 15. Mai 2019 habe der Beschul- digte von der Standeskommission der Ärztegesellschaft des Kantons Bern eine Kopie ihrer Beschwerde erhalten. Ein Aktenstudium wegen dieser Verfügung stelle keine ärztliche Leistung nach Tarmed dar. Wer eine Falschangabe im Rechen- schaftsbericht mache und gegenüber der Krankenkasse seine Rechenschaftspflicht nicht erfülle, handle irreführend und täuschend. Ob dies im Sinn des Gesetzes genügend arglistig sei, müsse ermittelt werden. Jedenfalls sei eine Überprüfung der verrechneten Leistung nicht möglich gewesen, da der Beschuldigte sich geweigert habe, Rechenschaft abzulegen. Ausserdem müsse von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen werden und sei sie durch die Betreibungsandrohung genötigt wor- den, was beides ebenfalls auf Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit schliessen lasse. Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin ferner ein Schreiben des Beschuldig- ten vom 3. Juli 2020 an die Krankenkasse ein. Sie hält dafür, dass auch dieses Beweismittel die Strafbarkeit des Beschuldigten belege, enthalte dieses doch wie- derum Falschangaben. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwalt- schaft sei nach summarischer Prüfung der neuen Beweismittel zu Recht zum Er- gebnis gelangt, dass diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führe. Die neuen Be- weismittel würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte in arg- listiger Weise die Rechnung manipuliert habe. Der Beschuldigte gehe überdies da- von aus, dass seine geltend gemachte Forderung berechtigt und geschuldet sei. Ob diese Forderung effektiv bestehe, berechtigt und geschuldet sei, betreffe das Zivilrecht und müsse auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Selbst wenn festge- stellt werden sollte, dass die Forderung nicht oder nicht im ganzen Umfang berech- tigt sein sollte, liege darin noch kein Betrug im Sinn des Strafgesetzbuchs vor. 4.4 Der Beschuldigte wehrt sich in seiner Eingabe vom 3. August 2020 gegen sämtli- che ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er hält fest, dass die Art und das Aus- mass, insbesondere die Insistenz, wie die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe vor- trage, mittlerweile jedes Mass sprenge. Die Vorwürfe seien unberechtigt und wür- den jeglicher Grundlage entbehren. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er ihr den Aufwand (teilweise) verrechnet habe, den er für das Studium ihres unter vielen Aspekten komplexen Falls getätigt habe. Dazu hätten auch die Beantwor- tung ihrer Anfragen und Rückmeldungen gehört. 4.5 Bei den beiden von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechenschaftsberichten (einerseits die auf dem Schreiben der Krankenkasse verfasste Antwort des Be- schuldigten vom 25. September 2019, andererseits das Schreiben des Beschuldig- ten vom 12. Februar 2020 an die Beschwerdeführerin [Anmerkung: soweit ersicht- lich, befindet sich dieses nicht in den Vorakten und konnte damit von der Staats- anwaltschaft auch nicht beurteilt werden; eingereicht wurde es schliesslich vom Beschuldigten selbst, vgl. Beilage 11 zu seiner Stellungnahme vom 3. August 2020]) handelt es sich um neue Beweismittel im Sinn von Art. 323 Abs. 1 Bst. b StPO. Jedoch sprechen auch diese neuen Beweismittel – anders als die Be- schwerdeführerin meint – nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schuldigten. Dass die Staatsanwaltschaft von einer Wideraufnahme des mit Nicht- 6 anhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 19 37854 und von einer Anhandnahme eines neuen Verfahrens abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Vorgebrachte zielt ins Leere. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden (E. 4.1 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Zu prüfen sind die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung. Weitere allen- falls in Betracht fallende Straftatbestände sind mit Blick auf das von der Beschwer- deführerin im hier interessierenden Verfahren Vorgebrachte nicht erkennbar. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Be- trugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Recht- sprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Andererseits können auch schon einfache falsche Angaben als arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Vorweg ist festzuhalten, dass an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft werden muss, ob die am 15. Mai 2019 verrechnete Leistung resp. Forderung effektiv be- rechtigt und geschuldet ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an je- nem Tag über die gegen ihn bei der Ärztegesellschaft eingereichte Beschwerde Kenntnis erhalten hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er im Anschluss daran die im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bestehenden Unterlagen (inkl. Mails und von der Beschwerdeführerin angegebenen Links) konsultiert hat. Ob der Be- schuldigte den entsprechenden Aufwand nun im Rahmen der Arztrechnung geltend machen durfte, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls besteht kein hin- reichender Verdacht, dass der Beschuldigte eine Falschbeurkundung begangen hat. Und selbst wenn die Forderung trotz angefallenen Aufwands als nicht geschuldet bezeichnet werden müsste, wäre das Vorgehen des Beschuldigten resp. die Falschverrechnung strafrechtlich nicht relevant. Die von ihm in Rechnung gestellte Leistung vom 15. Mai 2019 wurde mit einer Tarmed-Tarifziffer bezeichnet und ist damit einer Überprüfung zugänglich. Die Tatsache, dass die Rechenschaftsberich- 7 te des Beschuldigten nicht im von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn aus- gestellt worden sind (weder in zeitlicher Hinsicht noch mit Blick auf die Begrün- dungsdichte), ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Krankenkas- se ebenfalls beim Beschuldigten nachgedoppelt hat. Auch kann Arglist nicht damit begründet werden, von einer Überprüfung sei zum einen wegen eines bestehenden Vertrauensverhältnisses, zum anderen wegen der Betreibungsandrohung abgese- hen worden. Die Beschwerdeführerin hat ja eben gerade nicht auf eine nähere Prü- fung verzichtet, sondern rasch die von ihr in Frage gestellte Rechnungsposition gerügt und eine Begründung verlangt. An diesen Folgerungen ändern nun auch die neuen Beweismittel (d.h. die mittlerweile aktenkundigen drei Rechenschaftsberich- te des Beschuldigten) nichts. Weiter kann auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen von FMH-Experte Dr. F.________ und G.________ von der Tarifsuisse AG («Wenn wir von einem Fall wissen, reagieren wir konsequent mit den Mitteln, die uns zur Ver- fügung stehen. Wir schützen keine Betrüger.» [Blick, 13.9.2018]; «Leistungen, die nie erbracht, aber zulasten der Grundversicherung abgerechnet wurden – also Be- trug.» [SaW, 12.102013]) nichts für das hier interessierende Verfahren gewonnen werden. Gleiches gilt für die von ihr in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2020 zitierten Quellen. Und schliesslich ist festzuhalten, dass für die Beschwerdekammer auch im Hinblick auf die Verfassung der zwei Rechenschaftsberichte vom 25. September 2019 und 12. Februar 2020 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar ist. Dass die Krankenversicherung in der Folge weiteren Abklärungsbedarf für nötig erachtet hat, ändert daran nichts. 4.6 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die neuen Beweismittel nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Weder vermögen sie eine Strafrechtsrelevanz des zur Anzeige gebrachten Sach- verhalts zu begründen noch hat sich der Beschuldigte durch die Ausstellung der- selben strafbar gemacht. Das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung gerügte Verhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einge- treten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind mit der von ihr geleisteten Si- cherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner in der Sache ge- botenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der be- schuldigten Person zu tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinwei- 8 sen). Dass der Beschuldigte zur Ausübung seiner Verfahrensrechte einen Rechts- anwalt beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beizug war geboten. Die Ent- schädigung wird gestützt auf die von seinem Rechtsanwalt eingereichte Kostenno- te bestimmt. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10