5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Schmidli für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'967.60 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 1'967.60, ausmachend CHF 1'311.75, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 484.70, ausmachend CHF 323.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).