Die auszurichtende amtliche Entschädigung wird festgesetzt auf CHF 1‘967.60 (9 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 27.00 und MWST von 7.7%). Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an Fürsprecher B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dies allerdings einzig im Umfang, in dem er unterliegt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: