Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um für die Verteidigungskosten selbst aufzukommen. Das Beschwerdeverfahren bietet in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre. Die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ist folglich zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird rückwirkend per 18. Juni 2020 gutgeheissen; als amtlicher Verteidiger wird Fürsprecher B.________ bestellt. 11.2 Gemäss Art.