11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde vom 18. Juni 2020 um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um für die Verteidigungskosten selbst aufzukommen.