6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4). Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstaten, womit sich die DNA-Analyse als verhältnismässig erweist. Somit stimmt die angeordnete Zwangsmassnahme mit den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung eines DNA-Profils überein und ist rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die