Die Erstellung eines DNA-Profils ist das einzig geeignete Mittel, um einen Abgleich der gemäss der Kantonspolizei (vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, E. 7) sichergestellten Spur(en) vornehmen zu können und stellt für die Aufklärung der Anlasstaten somit eine wichtige Massnahme dar. Sie bewirkt einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, namentlich das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.1; 6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4).