Aktenkundig und unbestritten (vgl. seine Ausführungen unter Ziffer 3 der Replik) ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung durch die Polizei mehrmals versuchte, D.________ und E.________ anzurufen. Im Lichte des Gesagten bestehen somit genügend Anhaltspunkte, die in ihrer Gesamtbetrachtung – und unter Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Verfahren erst im Anfangsstadium befindet – das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts für die verfügten Zwangsmassnahmen zu begründen vermögen.