__ unterwegs gewesen ist (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3 der Replik). Aus dem Ersuchen der Polizei an die Staatsanwaltschaft um Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs geht im Übrigen hervor, dass D.________ und E.________ in der besagten Nacht von der Polizei angehalten wurden, wobei bei D.________ CHF 156.40 Hartgeld, welches in einem Taschentuch eingewickelt gewesen sei, aufgefunden werden konnte. E.________ ergriff bei der Anhaltung die Flucht.