Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschreibung der Zeugin insoweit auf den Beschwerdeführer passt, als dass es sich bei ihm um einen Jugendlichen handelt (Alter: 23-jährig), der sich in der besagten Nacht – kurz nach der Meldung der Zeugin, wonach die Täter in Richtung General-Dufour- Strasse weggegangen sind – an der General-Dufour-Strasse in Biel aufgehalten hat. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der besagten Nacht mit D.________ und E.________ unterwegs gewesen ist (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3 der Replik).