Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer befindet sich erst im Anfangsstadium, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermag. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Tatverdacht stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin C.________. Diese schilderte der Polizei am 31. Mai 2020 um 03:44 Uhr, dass sie drei Jugendliche habe beobachten können, die an einer Parkuhr herumhantiert hätten. Es habe danach ausgesehen, als hätten sie die Parkuhr beschädigen wollen. Die Täter seien anschliessend in Richtung Dufourstrasse (Anmerkung der Kammer: