Das Kriterium der ausreichenden Schwere ist erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht liegt kein geringfügiges Vermögensdelikt vor, darf doch davon ausgegangen werden, dass allein betreffend Diebstahl der (Eventual-)Vorsatz auf einen CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag ausgerichtet war (vgl. auch TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar StGB; 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 172ter StGB).