172ter StGB, welches das Verbrechen bzw. Vergehen aufgrund seiner Geringfügigkeit zu einer Übertretung herabstufen würde, liegt nicht vor. Es ist – in objektiver Hinsicht – davon auszugehen, dass der vom Bundesgericht festgelegte Schwellenwert von CHF 300.00 vorliegend überschritten wurde. Der durch die Tat angerichtete Schaden und die durch die Tat erlangte Beute sind zu addieren (SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 172ter StGB; vgl. auch DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 172ter StGB). Das Kriterium der ausreichenden Schwere ist erfüllt.