9 9. Dem Beschwerdeführer werden Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen bzw. Vergehen (Art. 139 und Art. 144 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Damit stellt der zur Diskussion stehende Tatvorwurf grundsätzlich eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO dar. Ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB, welches das Verbrechen bzw. Vergehen aufgrund seiner Geringfügigkeit zu einer Übertretung herabstufen würde, liegt nicht vor.