Allerdings muss es sich dabei um Delikte von einer gewisser Schwere handeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Unterlassung vorliegt (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 325).