393 Abs. 2 StPO). Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.