Entscheidgrundlagen der Staatsanwaltschaft betreffend die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung des DNA-Profils vorgelegen haben, wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, hatte der Beschwerdeführer doch Gelegenheit, in seiner Replik zum nachträglich eingereichten Beleg der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und kommt der Beschwerdekammer die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zu (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).