Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Indem dem Beschwerdeführer vor seiner Beschwerdeerhebung die Einsicht in die Akten nicht vollumfänglich gewährt wurde und ihm dadurch nicht die gänzlichen