Wesentlicher Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Es soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 101 StPO). Die Akteneinsicht dient der wirksamen Verteidigung und bildet die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten.