Für die Frage, ob die Anordnung des DNA-Profils zu Recht erfolgt ist, kann demnach nicht auf das Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2020 abgestellt werden. 7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das Ersuchen der Polizei an die Staatsanwaltschaft um Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorgelegen habe, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Die Generalstaatsanwaltschaft habe diesen Beleg erst in der Stellungnahme zur Beschwerde nachgereicht. Wesentlicher Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht.