158 Abs. 1 Bst. c StPO, wonach die beschuldigte Person berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Da dies unterlassen wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen ihn – auch nach der Lehrmeinung von SCHMID/JOSITSCH, welche bei einem Rollenwechsel nicht stets von Unverwertbarkeit ausgehen – (absolut) unverwertbar. Für die Frage, ob die Anordnung des DNA-Profils zu Recht erfolgt ist, kann demnach nicht auf das Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2020 abgestellt werden.