Die Erläuterung erging wie folgt: «Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Wenn Sie Aussagen machen, dürfen Sie die Strafbehörden nicht irreführen und niemanden absichtlich begünstigen oder falsch beschuldigten. Ansonsten machen Sie sich strafbar. Im Weiteren haben Sie das Recht, bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts (gemäss Merkblatt für Auskunftspersonen, Ziffer 3) die Aussage zu verweigern. Haben Sie das verstanden?». Bei dieser Belehrung fehlt der Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst.