Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson in der Rolle von Art. 178 Bst. d StPO befragt wurde. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst gefragt wurde, ob er eine Übersetzung brauche, was er verneint hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das «Merkblatt für Auskunftspersonen» ausgehändigt und erläutert. Die Erläuterung erging wie folgt: «Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet.