158 StPO]). EPPRECHT/GFELLER gehen bei einem Rol- 6 lenwechsel von einer Auskunftsperson zur beschuldigten Person, unabhängig davon in welcher Rolle i.S.v. Art. 178 Bst. a bis g StPO die Aussage gemacht wurde, von der Unverwertbarkeit der Aussage aus (EPPRECHT/GFELLER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 281 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen.