(Auskunftsperson, welche in einem anderen Verfahren, das mit dem abzuklärenden in einem Zusammenhang steht, beschuldigt ist). Dies mit der Begründung, dass in diesem Fall die Auskunftsperson in ihrem eigenen Strafverfahren die Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erhalten habe (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 382 Rz. 928, a.M. RUCKSTUHL, welcher sich dafür ausspricht, dass die Rolle einer Auskunftsperson eine andere ist als diejenige der beschuldigten Person und somit die veränderte Rechtslage betreffend zustehende Rechte und Pflichten durch die Belehrung klarzustellen ist [RUCK- STUHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 158 StPO]).