SCHMID/JOSITSCH vertreten zudem die Ansicht, dass wenn die Auskunftsperson i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO wie eine beschuldigte Person aufgeklärt wurde (ebenso bezüglich der Bestellung einer Verteidigung) die Unverwertbarkeitsregel von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht gelte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Fn. 351 zu S. 382 Rz. 928). Demgegenüber soll Verwertbarkeit im Falle von Art. 178 Bst. f StPO vorliegen (Auskunftsperson, welche in einem anderen Verfahren, das mit dem abzuklärenden in einem Zusammenhang steht, beschuldigt ist).