7. 7.1 Wird jemand durch Rollenwechsel (vorher Zeuge oder Auskunftsperson) zur beschuldigten Person, führt das grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot der in anderer Rolle gemachten Aussagen, weil ansonsten Beschuldigtenrechte – insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Wenn jemand als Auskunftsperson einvernommen wird und diese Aussagen dann gegen sie als beschuldigte Person verwendet werden, muss jedoch differenziert werden. Einigkeit besteht darüber, dass Unverwertbarkeit in den Fällen von Art. 178 Bst. a bis und mit Bst.