Weiter sei nicht ersichtlich, ob dieses für einen Abgleich überhaupt ausreiche. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass im Zeitpunkt der Anordnung des DNA-Profils keine genügenden und verwertbaren Beweismittel vorgelegen hätten, welche den geringsten Tatverdacht hätten begründen können. Selbst wenn die Beschwerdekammer der Ansicht sein sollte, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs oberinstanzlich geheilt werden könne, müsse sie dennoch zum Schluss kommen, dass auch heute noch keine hinreichenden Belastungsmomente gegen den Beschwerdeführer vorliegen würden.